I. Bezeichnung
Laut Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung (LSB-VO, BGBl. II Nr. 140/2003 igF) haben Personen für den Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung unter anderem den Nachweis über eine fachliche Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Super- vision zu erbringen (siehe § 1 Z 1. lit c) und § 1 Z 2. lit e) LSB-VO).
Während der Absolvierung dieser fachlichen Tätigkeit sind die in Ausbildung befindlichen Personen berechtigt, die Bezeichnung „Lebens- und SozialberaterInnen in Ausbildung und unter Supervision“ zu führen. Abkürzungen dieser Bezeichnung (zum Beispiel i.A.u.S.) sind nicht zulässig.
II. Aufwandsersatz
„Lebens- und SozialberaterInnen in Ausbildung und unter Supervision“ sind berechtigt von ihren KundInnen jene Aufwendungen, die ihnen im Zuge ihrer Beratungs- und Betreuungsleistungen entstehen (zum Beispiel Raummiete, Fahrtspesen), zu verlangen. In diesem Falle ist die oben genannte Bezeichnung bei einer eventuellen Verrechnung schriftlich anzuführen.
Die im Rahmen der fachlichen Tätigkeit zu absolvierenden Beratungs- und Betreuungseinheiten dürfen nicht gewerbsmäßig erfolgen. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und mit Ertragserzielungsabsicht ausgeübt wird. Es darf sohin keine über die entstandenen Aufwendungen hinausgehende Vergütung verlangt werden, zumal es sich dann um eine strafbare, unbefugte Gewerbeausübung handeln würde.
Stand vom 27. Juni 2012
Bundesrecht konsolidiert:
Gesamte Rechtsvorschrift für Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung.
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Fassung vom 09.12.2024
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